Rechtsanwalt Burghard informiert zum Verkehrsrecht

Die Frage, ob nach einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter gegebenenfalls die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, wird in der Rechtsprechung weiterhin kontrovers beantwortet.

Das Landgericht Leipzig hat die Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt. Nach Auffassung des Landgerichts spricht angesichts der gravierenden Unterschiede zwischen einem Kraftfahrzeug und einem E-Scooter wie auch der unterschiedlichen Wahrnehmung des E-Scooters in der Öffentlichkeit manches dafür, schon die generell zu Lasten des Beschuldigten greifende Regelwirkung als solche infrage zu stellen. Jedenfalls ist nach Ansicht des Landgerichts aber bei der Frage, ob nicht eine Ausnahme von der Regelwirkung begründet ist, der Umstand zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein „Elektrokleinstfahrzeug“ handelt. In dem Zusammenhang hat das Landgericht auch darauf abgestellt, dass es sich um eine nächtliche Trunkenheitsfahrt handelte. Sie erfolgte nur wenige Meter auf einem menschenleeren Radweg. Zudem wies der Fahrer keinerlei Ausfallerscheinungen auf. Das Landgericht hat im Übrigen auch kein Fahrverbot nach § 44 StGB verhängt, da dem Angeklagten die Fahrerlaubnis schon vier Monate vorläufig entzogen war.


zurück zur Übersicht »