Rechtsanwalt Burghard informiert zum Verkehrsrecht

Der Führer eines Kraftfahrzeugs begeht keine Ordnungswidrigkeit, wenn er während der Fahrt ein Smartphone, mit dem er gerade ein Gespräch über eine Bluetooth-Freisprecheinrichtung des Fahrzeugs führt, ausschließlich zu dem Zweck aufnimmt, um es – etwa zum Schutz vor Beschädigungen – umzulagern, so eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe.


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