Rechtsanwalt Burghard informiert zum Verkehrsrecht

Viele versuchen mittlerweile, sich vor Blitzern mit einer sogenannten Blitzer-App zu schützen. Deren Verwendung ist jedoch gemäß § 23 c Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung mit einem Bußgeld bewehrt. Vorsicht: § 23 c StVO verbietet nicht nur die Nutzung eines Geräts, das dazu bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen. Verboten ist auch das Verwenden der zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen bestimmten Funktion eines technischen Geräts, das auch zu anderen Nutzungszwecken verwendet werden kann.


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