Rechtsanwalt Burghard berichtet zum Verkehrsrecht
BGH legt Mangelvermutung zugunsten von Käufern aus
Der BGH hat seine bisherige Rechtsprechung zur Reichweite der Vermutung in § 476 BGB europarechtskonform ausgelegt und stärkt damit die Käuferrechte der Verbraucher.
Der Käufer muss künftig nur noch einen vertragswidrigen Zustand der Sache behaupten und beweisen, dass dieser sich binnen sechs Monaten nach Übergabe der Kaufsache herausgestellt hat. Der Vorteil besteht darin, dass der Verbraucher sich auf ein Mangelsymptom beschränken kann, auch wenn dieses bei Übergabe der Sache noch gar nicht aufgetreten war. Zudem wird nun vermutet, dass das Mangelsymptom seine Ursache im Grundmangel habe, der bereits bei Gefahrübergang bestanden habe (Urt. Vom 12.10.2016, Az. VIII ZR 103/15).
In richtlinienkonformer Auslegung des § 476 BGB fordert der Senat nicht mehr, dass der Käufer darlegen und nachweisen muss, auf welche Ursache der Mangelzustand zurückzuführen ist und dass dieser in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt.
Diese Entscheidung dürfte insbesondere für Mängel bei Fahrzeugen interessant sein. Sollte auch Ihre Kaufsache Mängel aufweisen, beraten wir Sie gern hinsichtlich Ihrer Gewährleistungsansprüche.