Rechtsanwalt Burghard berichtet zum Verkehrsrecht
Verkehrsunfall mit geringer Blutalkoholkonzentration
Das Amtsgericht Mönchengladbach hat ausgeführt, dass eine nur geringfügige Alkoholisierung eines Kraftfahrers ohne weitere Tatsachen nicht zwangsläufig als ursächlich für einen Unfall angesehen werden kann. In dem Fall war es beim Rückwärtsausparken zu einer Kollision gekommen. Die BAK hatte nur 0,6 Promille betragen.
Hinzu kam: Auch der Arzt konnte anlässlich der Blutentnahme keine Auffälligkeiten feststellen. Allein der Hinweis darauf, dass der Beschuldigte einen Unfall verursacht hat, reichte dem Amtsgericht für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht aus.